
Arbeiten mit Baby, geht das denn? Natürlich! Eine gute Planung des Alltags ist hilfreich. Wenn Sie stillen , sind Sie zusätzlich über das Mutterschutzgesetz abgesichert. Trotzdem braucht es noch weitere Hilfestellungen, um das Arbeiten mit Baby gut zu bewältigen. Wir haben die besten Tipps für Sie zusammengestellt.

In Deutschland regelt das Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG, bereits seit 1952 die Rechte von Schwangeren und Stillenden. Seit seiner Einführung wurde es mehrfach überarbeitet, die letzte Novellierung erfolgte 2018. Seitdem kommen neben Arbeiterinnen und Angestellten auch Auszubildende und Schülerinnen sowie Studentinnen in den Genuss der umfangreichen Schutzvorgaben. Das Ziel ist die Förderung des Stillens und ein umfassender Schutz von Schwangeren und stillenden Müttern .
Das MuSchG gilt allerdings nicht für Selbstständige und Beamtinnen. Erstere sind in der Pflicht, selbsttätig auf eine gefahrenfreie Umgebung für sich zu achten. Für Beamtinnen regelt der jeweilige Dienstherr auf Landes- oder Bundesebene die genauen Schutzregelungen in der Schwangerschaft und Stillzeit.
Arbeiten mit Baby gelingt dann gut, wenn sich Mamas so wenigen körperlichen Belastungen und gefährlichen Situationen wie möglich aussetzen müssen. Das gilt ausdrücklich auch für die Zeit nach dem achtwöchigen Wochenbett. Deshalb gelten Verbote und Schutzvorschriften für stillende Mütter auch uneingeschränkt für die gesamte Stillzeit.
Mit einer Ausnahme: Stillzeiten werden nur im ersten Lebensjahr des Babys bezahlt gewährt.
| Wichtige Paragraphen | Regelung | Gültigkeit |
|---|---|---|
| § 3 MuSchG | Absolutes Beschäftigungsverbot in den ersten 8 Wochen nach der Geburt; 12 Wochen bei Früh-/ Mehrlingsgeburten oder wenn beim Neugeborenen eine Behinderung diagnostiziert worden ist. | Für alle Stillenden in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis; Auszubildende können auf eigenen Wunsch davon ausgenommen werden. |
| § 4-6 MuSchG | Max. Arbeitszeit: 8 ½ Stunden pro Tag / 90 h pro Doppelwoche / Mindestruhezeit von 11h nach jedem Arbeitstag; Verbot von Nachtarbeit (also zwischen 20 Uhr und 6 Uhr); Verbot von Akkord- und Feiertagsarbeit. | Gilt während der gesamten Stillzeit; kann auf Antrag der stillenden Mutter teilweise aufgehoben werden; Sonderregelungen für spezifische Gewerbe / Dienstleistungsbranchen vorhanden. |
| § 7 MuSchG | Recht auf bezahlte Stillzeiten und ärztliche Untersuchungen. | Gültig im ersten Lebensjahr des Babys; unbezahlte Stillzeiten können durch den Arbeitgeber weiterhin gewährt werden (Kulanz). |
| § 12 MuSchG | Verbot zum Umgang mit Gefahrenstoffen und gefährdenden Tätigkeiten. | Gültigkeit während der gesamten Stillzeit; kann auf Antrag der Stillenden teilweise aufgehoben werden. |
Die Personalabteilung oder die für den Arbeitsschutz zuständige Person in Ihrem Betrieb muss mit Ihnen eine Gefährdungsbeurteilung für Ihre Tätigkeit erstellen. Auch die Berufsgenossenschaft oder das regionale Gewerbeamt können Ansprechpartner sein, um zum Mutterschutz für Stillende zu beraten.

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Ob Sie ausschließlich für die Zeit des Mutterschutzes oder für einige Monate oder Jahre pausiert haben, in jedem Fall sind vor dem Arbeitsbeginn einige wichtige Fragen zu klären. Dazu gehört die Information des Arbeitgebers, dass Sie weiterhin stillen und die Schutzvorschriften aus dem Mutterschutzgesetz auf Sie anzuwenden sind.
Diese Punkte können bei der Vorbereitung helfen:
a. Was ist für meine Tätigkeit in der Stillzeit zu beachten?
b. Welche gesetzlichen Regelungen müssen beachtet werden?
c. Sind eventuell Änderungen am Dienstplan / Einsatzort oder der Tätigkeit vorzunehmen?
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Anhand dieser Beurteilung wird dann entschieden, ob Sie ohne Einschränkungen arbeiten können oder bestimmte Tätigkeiten ausgeklammert werden müssen.
In aller Kürze: Es gibt keine bindende rechtliche Verpflichtung, das Stillen gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen. Sie selbst entscheiden darüber, ob Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Sobald Ihr Arbeitgeber aber benachrichtigt wurde, müssen die Regelungen aus dem Mutterschutzgesetz eingehalten werden. Das gilt für die gesamte Stillzeit.
Im Mutterschutzgesetz verankert ist das Recht auf bezahlte Stillzeiten. Das bedeutet: Sie erhalten die zum Stillen benötigte Zeit vom Arbeitgeber bezahlt, mindestens

Diese bezahlten Stillzeiten dürfen nicht nachgearbeitet und müssen am Stück gewährt werden. Sie können die Stillzeiten gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber flexibel planen, um beispielsweise durch geregelte Pumpzeiten in der Arbeitszeit die Gefahr eines Milchstaus zu reduzieren. Alternativ ist es auch möglich, die Stillzeiten an den Beginn oder an das Ende der regulären Arbeitszeit zu legen.
Die bezahlten Stillzeiten sind auf die ersten zwölf Lebensmonate des Babys begrenzt. Ihr Arbeitgeber kann sie trotzdem einplanen, muss sie aber nicht verpflichtend bezahlen. Einige Arbeitgeber verlangen dazu eine Bestätigung, dass Sie wirklich stillen. Ihre Frauenärztin kann ein entsprechendes Attest bei Bedarf ausstellen.
Das Beschäftigungsverbot in der Stillzeit wird nur nach eingehender Prüfung durch den für den Arbeitsschutz zuständigen Verantwortlichen bei Ihrem Arbeitgeber ausgesprochen. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet
Erst wenn alle diese Punkte nicht erfüllt werden können, darf und sollte ein Still-Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Das gilt dann für die gesamte Dauer der Stillzeit, sofern sich an den weiteren Bedingungen, wie Arbeitsplatz, Einsatzort oder Tätigkeiten, nichts ändert.
Das Beschäftigungsverbot wird über eine Umlage der Krankenkassen finanziert. Das bedeutet: Sie erhalten Ihr volles Gehalt und Ihr Arbeitgeber bekommt die Lohnkosten über die Umlage erstattet. Laut Mutterschutzgesetz darf eine Stillende keinen finanziellen Nachteil erleiden, weil sie stillt – auch dann nicht, wenn beispielsweise Nachtdienste mit Zuschlägen ausfallen oder die zugewiesene Ersatztätigkeit eigentlich schlechter bezahlt werden würde.

Wichtig: Es gibt kein generelles Beschäftigungsverbot für spezifische Berufe. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer individuell erfolgen. Kann der Arbeitsplatz nicht stillfreundlich gestaltet werden oder sind Arbeitsschritte mit Gefährdungseinstufung unabdingbar notwendig? Erst dann greift auch das Beschäftigungsverbot. Das betrifft häufig Tätigkeiten im Rettungsdienst, in der Pflege und in weiteren medizinischen Berufen sowie in Industrie und Handwerk. Häufig sind alternativlose Schichtpläne und schwere körperliche Tätigkeiten ausschlaggebend für die Erteilung eines Beschäftigungsverbots
Die Mehrheit der Mütter in Deutschland entscheidet sich für eine Elternzeit von mindestens zehn bis zwölf Monaten. Häufig sind bis dahin auch die meisten Stillmahlzeiten mit Beikost und Mahlzeiten am Familientisch ersetzt und der Säugling trinkt überwiegend zum Einschlafen oder nachts.
Einige Mütter starten vor dem ersten Geburtstag ihres Babys im Job, teilweise direkt nach dem achtwöchigen Mutterschutz, teilweise nach einigen Monaten. Dann wird das Baby voll oder zumindest noch sehr häufig gestillt. Die Organisation der Kinderbetreuung des Stillkindes nimmt dann einen großen Raum bei der Planung des Wiedereinstiegs ein.
Oft wird erwartet, dass Mamas bis zum Arbeitsbeginn abgestillt haben. Dabei ist das gar nicht zwingend notwendig! Ganz im Gegenteil, das Weiterstillen bringt deutliche Vorteile mit sich.
Vorteile des Stillens trotz Berufstätigkeit:
Bei Säuglingen unter einem Jahr stellt sich die Frage oft nicht, ob Abstillen die geschicktere Lösung wäre. Ihr Baby ist noch klein und auf Muttermilch beziehungsweise eine adäquate Muttermilchersatznahrung angewiesen. Spätestens mit Beginn der Beikost reduziert sich der Anteil der benötigten Milchmenge sowieso, die Anzahl der Stillmahlzeiten sinkt.
Im ersten Jahr entscheiden sich Stillende meist zu einer von diesen Optionen:
Bei Kleinkindern genügt es meist, wenn Sie vor und nach der Arbeit stillen. Die Abwesenheitszeiten lassen sich mit einem Jahr und darüber hinaus in der Regel gut durch geeignete Beikost beziehungsweise Familienkost überbrücken.
Auch das Angebot ergänzender Milchnahrung hat sich für einige Familien bewährt – dann wird das Kleinkind zwiemilchernährt: Muttermilch, wenn Mama daheim ist und Milchnahrung, wenn Mama arbeiten ist.
Babys im ersten Jahr sind auf Milchnahrung angewiesen. Abpumpen ist deshalb meist notwendig, damit Ihr Baby während Ihrer Arbeitszeit optimal versorgt werden kann.
Bewährt haben sich hier folgende Tipps:
Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber einen zum Stillen geeigneten Raum anbieten müssen. Das sind in aller Regel abschließbare Einzelbüros, Ruhe- oder Sanitätsräume. Toiletten oder Durchgangsräume ohne Rückzugsmöglichkeiten sind keine geeigneten Örtlichkeiten!
Die Routine beim Abpumpen entsteht durch Übung. Anfangs kann es helfen, wenn Sie dabei ein Bild Ihres kleinen Lieblings anschauen und zusätzlich mit leicht kreisenden Bewegungen die Brust in Richtung Brustwarze massieren und ganz bewusst tief und ruhig atmen.
Für einige Stillende haben sich spezielle Pump-BHs bewährt, um im Arbeitsalltag bequem abzupumpen. Andere entscheiden sich nach einiger Zeit dazu, das Abpumpen auf arbeitsfreie Zeiten zu beschränken oder ganz damit aufzuhören.
Die auf der Arbeit gewonnene Muttermilch kann wahlweise im Kühlschrank oder in kleinen Kühlbehältern aufbewahrt werden, um am nächsten Tag verfüttert zu werden. Bei hohen Temperaturen oder längeren Arbeitstagen kann es auch sinnvoll sein, die abgepumpte Muttermilch direkt einzufrieren.
Wie sich die Muttermilchgewinnung in Ihren Alltag einbauen lässt, ist sehr individuell. Am besten ist aber, wenn Sie sich mit anderen berufstätigen stillenden Mamas über ihre Erfahrungen austauschen, beispielsweise in einer Stillgruppe vor Ort oder online im HiPP Mein BabyClub.

Organisation ist beim Arbeiten mit Baby alles. Verbindliche Zusagen des Arbeitgebers und Ihrer Vorgesetzten können dabei helfen, das Stillen und den Job gut zu bewältigen. Auch der Austausch mit anderen erwerbstätigen Stillenden ist hilfreich, um sich den Rücken zu stärken.
Solange Sie stillen, ist aber auch ein anderer Punkt sehr wichtig: Pausen. Achten Sie deshalb gut auf Ihre individuellen Energiereserven und planen Sie bewusst Zeit zur Erholung und zur Entspannung mit ein – ohne Baby, Kleinkind oder anderweitige Verpflichtungen, wie Haushalt oder Besorgungen.
Einige Babys tanken nach der Rückkehr aus der Kita besonders gern „Mama-Nähe“ auf. Wenn Ihr kleiner Schatz eines dieser Babys ist, dann sind bewusste gemeinsame Kuschelrunden nach dem Nachhausekommen bestimmt eine gute Idee. Füße hoch, Baby andocken und gut durchatmen!
Einige Wirbelwinde sind tagsüber gar nicht so sehr am Stillen interessiert, selbst wenn Mama daheim ist. Stattdessen füllen sie ihren Mama-Speicher nachts auf, indem sie vor allem in der Nacht gestillt werden wollen. Denken Sie daran: Generell helfen die beim Stillen ausgeschütteten Hormone dabei, schneller wieder einzuschlafen. Wenn Sie die Schlafsituation beispielsweise mit einem Familienbett oder mit Co-Sleeping lösen, sind die Nächte weniger anstrengend – und Sie sind am nächsten Tag fit für den Job.
Alternativ hat es sich in einigen Familien bewährt, dass die- oder derjenige mit dem größten Schlafdefizit für einige Tage aus dem Schlafzimmer auszieht, um ungestört im Gästezimmer oder auf der Couch durchzuschlafen.
Die größte Hilfe für die arbeitende Partnerin ist …? Genau! Ein Partner, der ihr den Rücken stärkt, zuhört und bei Bedarf organisatorisch unterstützt. Die Doppelfunktion als Arbeitende und als Stillende kann viel Kraft fordern.
Als aufmerksamer Partner können Sie für kraftspendende leckere Gerichte sorgen und bei Bedenken oder Ängsten in Bezug auf Herausforderungen im Job gut zuhören.
Vielleicht ist es auch Ihr Part, den Säugling mit Muttermilch oder Muttermilchersatznahrung zu füttern oder Ihr Baby zum Stillen zu Ihrer Liebsten zu fahren. Auch hier gilt: Organisation ist alles! Wichtig sind gemeinsame Absprachen darüber, wie Ihr kleiner Schatz gefüttert wird, beispielsweise mit stillfreundlichen Alternativen zur Flasche. Bei einem voll gestillten Baby kann es in der ersten Zeit auch hilfreich sein, das Füttern ohne Mama vor dem Wiedereinstieg in den Beruf zu üben. Testen Sie aus, was für Sie in Ihrer Elternzeit funktioniert und wie sich der Alltag mit Baby entwickelt, während Ihre Partnerin arbeiten ist.
Nein. In aller Regel ist es möglich, weiter zu stillen und zu arbeiten. Besprechen Sie sich mit Ihren Vorgesetzten darüber, welche Regelungen aus dem Mutterschutzgesetz zu beachten sind. Denken Sie daran, dass Ihnen bezahlte Stillzeiten in den ersten zwölf Lebensmonaten des Babys zustehen. Diese Stillzeiten erleichtern die Vereinbarkeit von Stillen und Arbeiten oft zusätzlich.
Für die außerhäusliche Betreuung ist das Abstillen ebenfalls nicht notwendig, wenn Sie noch nicht abstillen möchten. Typische Themen wie Schlaf oder Ernährung sind unabhängig davon, ob Sie stillen. Wichtiger sind eine angemessen lange Eingewöhnung und eine anschließende gute Bindung an Bezugs- und weitere Betreuungspersonen.
Bezahlte Stillzeiten sind lt. § 7 Mutterschutzgesetz in den ersten zwölf Lebensmonaten zu gewähren. Der Gesetzgeber schreibt dabei folgende Mindestzeiten vor, die der zum Stillen benötigten Zeit entsprechen sollen:
zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden
Nach dem 12. Babymonat kann der Arbeitgeber die Stillzeiten unentgeltlich auf Kulanz gewähren.
Mindestens ein geeigneter Raum sollte zum Abpumpen der Muttermilch vorhanden sein:
Auf Geschäftsreisen oder bei Kundenterminen kann die Organisation etwas schwieriger werden, Gleiches gilt auch für Schicht- oder Stationsarbeiten. In jedem Fall gilt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Möglichkeiten zur Einhaltung der Stillzeiten anzubieten. Zusätzlich benötigen Sie etwas Übung und eine leistungsstarke Pumpe, die im besten Fall mit einem Doppelpumpset ausgerüstet ist.
Das Mutterschutzgesetz gilt für die Dauer der Schwangerschaft und in der gesamten Stillzeit. Die gesetzlichen Regelungen dienen dazu, die Schwangere beziehungsweise Stillende sowie das Kind bestmöglich zu schützen. Deshalb sind Nacht-, Akkord- oder Feiertagsarbeit – bis auf wenige Branchenausnahmen – untersagt.
Zeitlich begrenzt sind ausschließlich die in § 7 MuSchG genannten bezahlten Stillzeiten, die beispielsweise zum Stillen oder Abpumpen genutzt werden können. Diese bezahlten Stillzeiten muss der Arbeitgeber für die ersten zwölf Lebensmonate des Säuglings gewähren.
Für nicht-selbstständige Stillende ist der früheste Zeitpunkt zur Wiederaufnahme der Arbeit nach Ablauf der acht Wochen Mutterschutzfrist gekommen. Als Selbständige oder freiberuflich Tätige stillende Mama können Sie theoretisch direkt nach der Geburt die Arbeit wieder aufnehmen, aber auch hier empfiehlt sich zumindest die Erholungsphase von acht Wochen nach der Geburt einzuhalten.
Die meisten Mütter entscheiden sich, sofern organisatorisch und finanziell möglich, für eine Elternzeit von mehreren Monaten. Der Arbeitsalltag startet dann meist zu einem Zeitpunkt, wenn die Stillmahlzeiten bereits durch mehrere Beikostmahlzeiten ergänzt werden.
Der richtige Zeitpunkt ist allerdings höchst individuell und hängt von mehreren Faktoren ab, so zum Beispiel:
Diese beeinflussen die Rückkehr in den Beruf erheblich und sehr persönlich, betreffen aber vor allem auch die allgemeine Organisation von Beruf und Familie. Familienfreundliche Arbeitgeber und ausreichend Rückendeckung durch die Familie erleichtern den Einstieg, egal zu welchem Zeitpunkt.
Im kostenlosen HiPP Mein BabyClub stehen Sie als werdende Familie im Mittelpunkt. Wir begleiten Sie ab Beginn der Schwangerschaft. Freuen Sie sich auf unsere persönlichen Geschenke für sich und für Ihr Baby, wöchentliche Tipps für die Schwangerschaft und unzählige Rabatte von exklusiven Partnern.
Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir bei Personenbezeichnungen meist die männliche Form wie Kinderarzt, Frauenarzt. Wichtig: Wir bringen allen die gleiche Wertschätzung entgegen.

Sabrina Sailer ist seit 2010 ehrenamtliche Stillberaterin und ausgebildete Trageberaterin. Sie arbeitet als Werbetexterin und Redakteurin und betreut zusätzlich verschiedene Angebote, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf betreffen.