Unterhalt
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13. Feb 2012 17:22
13. Feb 2012 19:12
14. Feb 2012 00:19
Re: Unterhalt
Geld....
Ansonsten versteh ich nämlich nich so ganz was du damit meinst....bzw. kann es sein dass du wissen möchtest zu was der Kindersunterhalt genutzt werden soll/darf/kann..?

Ansonsten versteh ich nämlich nich so ganz was du damit meinst....bzw. kann es sein dass du wissen möchtest zu was der Kindersunterhalt genutzt werden soll/darf/kann..?
14. Feb 2012 06:36
Re: Unterhalt
§ 1610
(1) Das Mass des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der
Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschliesslich
der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
§ 1615f
(1) Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater
dem Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen - dies gilt nicht, solange das Kind in den väterlichen Haushalt aufgenommen ist. Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes, das sich
in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung
im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf), vermindert um die nach § 1615 g anzurechnenden Beträge. § 1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt nicht anzuwenden.
(2) Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann nach
dem Alter des Kindes und nach den örtlichen Unterschieden in den
Lebenshaltungskosten abgestuft werden.
§ 1615g
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld, Kinderzuschläge und
ähnliche regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, die einem
anderen als dem Vater zustehen, sind auf den Regelbedarf zur Hälfte anzurechnen. Kindergeld ist jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ihm aber Kindergeld nicht gewährt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Leistungen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gewährt werden, sind nicht anzurechnen.
(2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem anderen
ausgezahlt wird, ist in voller Höhe anzurechnen.
(3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen, sind nicht anzurechnen.
(1) Das Mass des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der
Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschliesslich
der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
§ 1615f
(1) Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater
dem Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen - dies gilt nicht, solange das Kind in den väterlichen Haushalt aufgenommen ist. Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes, das sich
in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung
im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf), vermindert um die nach § 1615 g anzurechnenden Beträge. § 1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt nicht anzuwenden.
(2) Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann nach
dem Alter des Kindes und nach den örtlichen Unterschieden in den
Lebenshaltungskosten abgestuft werden.
§ 1615g
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld, Kinderzuschläge und
ähnliche regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, die einem
anderen als dem Vater zustehen, sind auf den Regelbedarf zur Hälfte anzurechnen. Kindergeld ist jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ihm aber Kindergeld nicht gewährt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Leistungen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gewährt werden, sind nicht anzurechnen.
(2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem anderen
ausgezahlt wird, ist in voller Höhe anzurechnen.
(3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen, sind nicht anzurechnen.
14. Feb 2012 19:59
Re: Unterhalt
Sorry, dass ich mich bissl unglücklich ausgedrückt habe
Also sind dort Kosten wie Lebensmittel, Kleidung, Kita und Arztkosten (sofern man sie selbst tragen muss) enthalten? Also gibt es eine genaue Aufschlüsslung welche Kosten der Unterhalt abdecken soll?
Gruß

Also sind dort Kosten wie Lebensmittel, Kleidung, Kita und Arztkosten (sofern man sie selbst tragen muss) enthalten? Also gibt es eine genaue Aufschlüsslung welche Kosten der Unterhalt abdecken soll?
Gruß
14. Feb 2012 20:14
Re: Unterhalt
Ganz doof gesagt... Unterhalt deckt alles ab, was man zum Leben braucht. Also auf jeden Fall Lebensmittel, Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Kiga/Schule.
Lies mal... hab ich gefunden... hilft das weiter??? Ist es das, was du eigentlich wissen möchtest?
>
Sonderbedarf ist nicht zu verwechseln mit unterhaltsrechtlichem Mehrbedarf! Dieser ist definiert als "regelmäßiger und außergewöhnlich hoher Bedarf".
Was Mehr- und was Sonderbedarf ist, ist nicht immer leicht abgrenzbar. Sonderbedarf muss "unregelmäßig" und daher überraschend auftreten, so dass Rücklagen aus laufenden Unterhaltsleistungen nicht gebildet und eingesetzt werden können.
Generell gilt: Bis zur Einkommensstufe 6 der Düsseldorfer Tabelle, der 135% Marke, geht man in der Rechtsprechung davon aus, dass vom Kindesunterhalt keine Rücklagen gebildet werden können und somit ein grundsätzlicher Anspruch auf Sonderbedarf besteht. Hier ist jedoch anzumerken, dass der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind lebt, u.U. mit zur Finanzierung des Sonderbedarfs herangezogen werden kann.
Generell gilt auch, dass Sonderbedarf stets sehr konkret hinsichtlich Höhe, Unvorhersehbarkeit und Unzumutbarkeit der Finanzierung aus den laufenden Unterhaltszahlungen begründet werden muss.
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Lies mal... hab ich gefunden... hilft das weiter??? Ist es das, was du eigentlich wissen möchtest?

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Sonderbedarf ist nicht zu verwechseln mit unterhaltsrechtlichem Mehrbedarf! Dieser ist definiert als "regelmäßiger und außergewöhnlich hoher Bedarf".
Was Mehr- und was Sonderbedarf ist, ist nicht immer leicht abgrenzbar. Sonderbedarf muss "unregelmäßig" und daher überraschend auftreten, so dass Rücklagen aus laufenden Unterhaltsleistungen nicht gebildet und eingesetzt werden können.
Generell gilt: Bis zur Einkommensstufe 6 der Düsseldorfer Tabelle, der 135% Marke, geht man in der Rechtsprechung davon aus, dass vom Kindesunterhalt keine Rücklagen gebildet werden können und somit ein grundsätzlicher Anspruch auf Sonderbedarf besteht. Hier ist jedoch anzumerken, dass der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind lebt, u.U. mit zur Finanzierung des Sonderbedarfs herangezogen werden kann.
Generell gilt auch, dass Sonderbedarf stets sehr konkret hinsichtlich Höhe, Unvorhersehbarkeit und Unzumutbarkeit der Finanzierung aus den laufenden Unterhaltszahlungen begründet werden muss.
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15. Feb 2012 18:13
7 Beiträge
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