vaterschaftsanerkennung
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11. Mär 2013 17:18
vaterschaftsanerkennung
Hey meine Freundin hatte ein ons und ist schwanger geworden ihr Freund hat ihr verziehen und sie wollen das Kind beide groß ziehen jetzt ist die frage kann er ohne weiteres die vaterschaft anerkennen weil er so gerne der Vater sein will er kann nämlich selber keine eigenen Kinder kriegen. kennt sich jemand damit aus.
11. Mär 2013 17:23
Re: vaterschaftsanerkennung
Im Grunde kann er das...... aber was ist mit dem ONS.????... weiss er was von seinem Glück???
Will nicht die Verantwortung übernehmen, verschweigt deine Freundin dem ONS das oder kennt Sie Ihn gar nicht und hat keine Nummer o.ä.
Wenn das raus kommt, kann er einen Test verlangen und dann wird es schwierig.
Wenn der Mann deiner Freundin die Vaterschaft anerkennt und sich später trennen sollte, ist er voll unterhaltspflichtig, egal ob er genetisch der Vater ist oder nicht.
Es gibt dann eine rechtliche Belehrung, danach ist es Gesetzt.
Will nicht die Verantwortung übernehmen, verschweigt deine Freundin dem ONS das oder kennt Sie Ihn gar nicht und hat keine Nummer o.ä.
Wenn das raus kommt, kann er einen Test verlangen und dann wird es schwierig.
Wenn der Mann deiner Freundin die Vaterschaft anerkennt und sich später trennen sollte, ist er voll unterhaltspflichtig, egal ob er genetisch der Vater ist oder nicht.
Es gibt dann eine rechtliche Belehrung, danach ist es Gesetzt.
11. Mär 2013 17:27
Re: vaterschaftsanerkennung
Grundsätzlich könnte jeder beliebige Mann die Vaterschaft anerkennen, solange er selbst die Erklärung abgibt, Kindesvater zu sein und die Kindesmutter dem nicht widerspricht.
ALLERDINGS kann die Vaterschaft - auch nach Jahren - angefochten werden. Dazu kämen in Frage: Das Kind selbst bzw. ein Vertreter (normalerweise der/die Sorgeberechtigte, ggf. das Jugendamt als Vertreter des Kindes), der gesetzliche Vater selbst, allerdings nur, wenn er begründete Zweifel an seiner Vaterschaft anmelden kann, die ihm auch NEU zur Kenntnis gelangt sind; das würde in Eurem Fall dann aber nicht funktionieren, weil er von Vornerherein Bescheid wußte, dass er NICHT der biologische Vater ist.
In der Rechtsprechung ist bislang nicht eindeutig entschieden, ob auch der leibliche Vater ggf. das Recht hätte, die Vaterschaft anzufechten - es gibt hierzu immer wieder neue Diskussionen und Geseztzesvorlagen...
ALLERDINGS kann die Vaterschaft - auch nach Jahren - angefochten werden. Dazu kämen in Frage: Das Kind selbst bzw. ein Vertreter (normalerweise der/die Sorgeberechtigte, ggf. das Jugendamt als Vertreter des Kindes), der gesetzliche Vater selbst, allerdings nur, wenn er begründete Zweifel an seiner Vaterschaft anmelden kann, die ihm auch NEU zur Kenntnis gelangt sind; das würde in Eurem Fall dann aber nicht funktionieren, weil er von Vornerherein Bescheid wußte, dass er NICHT der biologische Vater ist.
In der Rechtsprechung ist bislang nicht eindeutig entschieden, ob auch der leibliche Vater ggf. das Recht hätte, die Vaterschaft anzufechten - es gibt hierzu immer wieder neue Diskussionen und Geseztzesvorlagen...
12. Mär 2013 11:24
Re: vaterschaftsanerkennung
Ergänzend:
Vaterschaftsanerkennung
Eine Vaterschaftsanerkennung wird immer dann nötig, wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind und der Vater festgestellt werden soll. Das heißt, der leibliche Vater wird erst dann vor dem Gesetz als Vater geführt, wenn er eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben hat.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht notwendig, wenn der Vater gesetzlich zugeordnet wird. Der rechtliche Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder durch dessen Tod die Ehe zwar beendet, aber innerhalb einer Frist von 300 Tagen, ein Kind durch die Ehefrau geboren wurde bzw. wird.
Sollte die gesetzliche Zuordnung eines Vaters nicht erfolgen, dann kann die Vaterschaft, gemäß § 1594 Abs. 1 - 4 BGB, anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden.
Das hat zur Folge, dass beispielsweise eine verheiratete Frau, die ein Kind von einem Mann der nicht ihr Ehemann ist, bekommt, ihr Ehemann trotzdem als Vater des Kindes gilt. Der biologische Vater des Kindes ist dabei gleichgültig.
Eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung wird trotzdem rechtswirksam, allerdings kann in einem solchen Falle durch eine nachträgliche Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft wieder beseitigt werden.
Vaterschaftsanerkennung
Eine Vaterschaftsanerkennung wird immer dann nötig, wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind und der Vater festgestellt werden soll. Das heißt, der leibliche Vater wird erst dann vor dem Gesetz als Vater geführt, wenn er eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben hat.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht notwendig, wenn der Vater gesetzlich zugeordnet wird. Der rechtliche Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder durch dessen Tod die Ehe zwar beendet, aber innerhalb einer Frist von 300 Tagen, ein Kind durch die Ehefrau geboren wurde bzw. wird.
Sollte die gesetzliche Zuordnung eines Vaters nicht erfolgen, dann kann die Vaterschaft, gemäß § 1594 Abs. 1 - 4 BGB, anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden.
Das hat zur Folge, dass beispielsweise eine verheiratete Frau, die ein Kind von einem Mann der nicht ihr Ehemann ist, bekommt, ihr Ehemann trotzdem als Vater des Kindes gilt. Der biologische Vater des Kindes ist dabei gleichgültig.
Eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung wird trotzdem rechtswirksam, allerdings kann in einem solchen Falle durch eine nachträgliche Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft wieder beseitigt werden.
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