Urlaubsanspruch

Das zweite Schwangerschafts-Trimester
Elternforum
gast.1137553
26. Jan 2011 15:49
Re: Urlaubsanspruch
Huhu Hermine,

ich weiß von meiner FA, dass Du einen Urlaubsanspruch bis Ende des Mutterschutzes hast (also 18.7.)und den gesamten Urlaubanspruch vor Antritt des Mutterschutz nehmen kannst.
So wie LLLucia würde ich es auch berechnen.

LG Nela
gast.1150244
20. Mär 2011 11:46
Re: Urlaubsanspruch
Ich hatte in der Rechtsabtl. bei mit im Arbeitsverein erkundigt und der Urlaub wird bis Ende des Mutterschutzes (also 8 Wochen nach der Geburt) MIT angerechnet. :) Das hätte ich auch nicht vorher gedacht. Allerdings kann der Chef rechtlich Dir Deinen Urlaub verkürzen und in nach Mutterschutz bzw. Elternzeit anrechnen, aus betrieblichen Gründen ! Das Problem habe ich, da mein Chef sein Arsch nicht an der Wand bekommt und immer noch keine Nachfolgerin für mich hat (ich nehme 2 Jahre Elternzeit), hat er mir schon gesagt, daß er den Urlaub (21 Tage von 28 Tage 2011, bin 23+ und habe am 25.07. Termin) mir hinten dran gibt. :x Wenn er es meint, dann gibt es eben dann ein Beschäftigungsverbot... ;)
gast.1177098
20. Mär 2011 23:00
Re: Urlaubsanspruch
Hallo ihr Lieben!
Ich beschäftige mich gerade mit dem Thema, weil mein Chef irgendwie auch keinen Plan davon hat. Mir scheint, wenn man sich nicht um das kümmert, was einem zusteht bekommt man nichts! Unfassbar. :evil:

Also das Mutterschutzgesetz sagt:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17 Erholungsurlaub

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Also: für die Zeit des Mutterschutzes steht einem auch Urlaub zu. :P

Lg Liaso
Philipp-Mama
21. Mär 2011 08:33
Re: Urlaubsanspruch
Hallo,

bei meinem Urlaubsanspruch wurde auch die volle Schutzfrist (also bis 8 Wochen nach Geburt) mitberücksichtigt. Die anschließende Elternzeit zählt nicht mit.

Diesen Urlaub muss man nicht komplett vor Beginn der Schutzfrist nehmen, man kann auch einen Teil für die Rückkehr nach der Elternzeit aufheben.
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